3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Am 22. September 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhebung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7).