1. Das hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1a, 2, 3 und 5 angefochtene Urteil Proz. SEO 2015 16 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. April 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hinsichtlich des Anklagevorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; die für das Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG ausgefällte Busse im Betrag von Fr. 60.-- sei zu bestätigen.