2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss Ziff. 1 lit. b mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 1 Tag festgesetzt (Art. 106 StGB). 5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: