Der amtliche Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse angemessen zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Urteil vom 22. April 2016 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wie folgt (Vi-act. 17): 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen a) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG; b) der fahrlässigen Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.