1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung; er sei schuldig zu sprechen und mit maximal Fr. 60.-- Busse zu belegen wegen fahrlässigem Nichttragen der mitgeführten Brille beim Lenken seines Fahrzeugs am 14. März 2014. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens in reduziertem Umfang von maximal Fr. 200.-- aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.