Dagegen erhob der Beschuldigte am 21. August 2014 (Postaufgabe) fristgerecht Einsprache (U-act. 13.0.03). Die Strafverfolgungsbehörde hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 29. Juni 2015 zusammen mit einem Schlussbericht der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1-3). B. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit Beweis- und Sachanträgen ein (Vi-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 3