Im Zeitraum vom 03.07.2013 bis 14.03.2014, lenkte A.________ an verschiedenen Orten in der Schweiz, zuletzt F.________in C.________, den Personenwagen BSZ xxx, obwohl ihm mit Verfügung vom 02.07.2013 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau der Führer-ausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Gegen die Verfügung reichte er Beschwerde ein. Zudem trug er während der Fahrt vom 14.03.2014, F.________ C.________, keine Brille oder Kontaktlinsen, obwohl er die Auflage dazu hatte.