A. Mit Strafbefehl vom 18. August 2014 (Vi-act. 2) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: