{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Beschuldigte bezieht gemäss eigenen Angaben eine AHV-Rente von\nFr. 2‘400.00 (vgl. Vi-act. 22, Frage 5; KG-act. 8, S. 10) und eine BVG-Rente\nvon Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 6). Sein Einkommen beträgt somit total\nFr. 4‘400.00. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen von ca.\nFr. 300‘000.00 (Vi-act. 22, Frage 8 f.). Der Beschuldigte macht geltend, dass\ner seinen Sohn finanziell unterstütze (Vi-act. 22, Frage 14), wobei keine Angaben zur Höhe dieser Unterstützungsbeiträge vorhanden sind. Bei einer Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse erscheint es als gerechtfertigt,\nKantonsgericht Schwyz 20\n\ndie familiäre Unterstützung zu Lasten des Vermögens zu schlagen und im\nGegenzug das Vermögen für die Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Nettoeinkommen\nvon Fr. 4‘400.00, Wohnungsmietzins von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von ca. Fr. 450.00; Vi-act. 22, Fragen 10-13) erscheinen noch als durchschnittlich, sodass ein Pauschalabzug von 25 % auf das Nettoeinkommen zu\ngewähren ist. Demnach ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00.\n\nd) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne\nBerechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 zu bestrafen.\n\ne) Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist zweitinstanzlich (wie bereits erstinstanzlich) nicht umstritten und es ergeben sich auch keine Hinweise, wonach sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde. Der bedingte Vollzug\nder Geldstrafe ist somit zu gewähren.\n\n4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend\nmehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b\nSVG zu bestätigen, aber die Geldstrafe infolge geringerer Anzahl Delikte auf\nrund die Hälfte zu reduzieren.\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Kosten sind\nsomit dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt teilweise bei der Anzahl Delikte, bzw. hinsichtlich des angeklagten\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nZeitraums, und teilweise bei der Strafzumessung, sodass ihm die Kosten des\nBerufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen sind.\n\nc) Der amtliche Verteidiger ist zu Lasten des Staates nach dem kantonalen\nAnwaltstarif zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt\ndas Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c\nGebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nAbs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre\nTätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der\nFestsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung\nnach pflichtgemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs\nfestgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September\n2007, E. 5.1).\n\nZweitinstanzlich reichte der Verteidiger keine Kostennote ein. Angesichts des\nAufwandes (Kurzschreiben betreffend Berufungsanmeldung (KG-act. 2), zweiseitige Berufungserklärung (KG-act. 3), elfseitige Berufungsbegründung (KGact. 8) und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine\npauschale Entschädigung von Fr. 1‘500.00 als angemessen.\n\nDie amtliche Verteidigung wurde eingesetzt, weil sie im Sinne von Art. 130\nlit. c StPO als notwendig erachtet wurde und der Beschuldigte selber keine\nWahlverteidigung bezeichnete (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO; Vi-act. 10).\nIndessen war der Beschuldigte aufgrund seiner Vermögensverhältnisse (Viact. 22, Fragen 8 f.) von Anfang an in der Lage, diese Kosten zu tragen. Der\nBeschuldigte ist daher nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückerstattung der\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nEntschädigung verpflichtet (BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 135 StPO N 23; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 135 StPO N 19 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Umfang seines Obsiegens einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Somit ist der Beschuldigte zur Rückzahlung der\nHälfte der Entschädigung, d.h. Fr. 750.00, zu verpflichten;-\n\nerkannt:\n\nIn teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 22. April 2016 (SEO 2015 16) aufgehoben und stattdessen folgendes Urteil gefällt:\n\n1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n\n1.1. des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von\nArt. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG,\n\n1.2. der Missachtung der mit dem Führerausweis verbundenen\nAuflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.\n\n"}