{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Beschuldigte bemängelt für den Fall der Schuldigsprechung die Anzahl\nder Tagessätze nicht, rügt aber die Höhe des Tagessatzes. Unter Berücksichtigung seines Lebensaufwandes (Mietkosten von Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämie von Fr. 450.00, Unterstützungsbeitrag an den Sohn) bzw. Existenzminimums (Fr. 4‘400.00 minus 30 % Pauschalabzug von Fr. 1‘320.00 minus 15 % Unterstützungsabzug von Fr. 660.00; bzw. Fr. 4‘400.00 minus\nGrundbetrag von Fr. 1‘200.00 minus Mietkosten von Fr. 1‘515.00 minus Krankenkassenprämie von Fr. 450.00 minus Kindesgrundbetrag von Fr. 600.00)\nwürde der Tagessatz in diesem Falle zwischen Fr. 80.00 und Fr. 20.00 betragen (KG-act. 8, S. 10).\n\na) Der vorinstanzliche Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist zwar zu bestätigen, entgegen\ndem Strafbefehl und dem vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte aber lediglich für einen verkürzten Zeitraum von 2 ½ Wochen (24. Februar 2014 bis\n14. März 2014) anstatt von 36 Wochen (2. Juli 2013 bis 14. März 2014) zu\nbestrafen. Deshalb ist auch die Anzahl der Tagessätze, obwohl zweitinstanzlich nicht angefochten, zu prüfen.\n\nb) Wer sich des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 strafbar\nmacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.\nLiegt eine mehrfache Tatbegehung vor, so erhöht sich die angedrohte Strafe\nbis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses\nRahmens ist die Strafe für eine einfache Begehung festzulegen und diese für\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ndie weiteren Tathandlungen angemessen zu erhöhen (sog. Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 10). Sowohl\ndie Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer\nGeldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zweitinstanzlich nicht\numstritten und es drängt sich auch von Amtes wegen keine andere Beurteilung auf. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe\nhöchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen\nRechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und\nZielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die\nWirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47\nAbs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktuelle wirtschaftliche Situation des Täters\nbetreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40).\n\nArt. 95 SVG schützt zum einen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor\neiner abstrakten Gefahr und bezweckt zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 SVG N 4). Der Beschuldigte setzte sich mehrfach über den amtlich angeordneten Sicherungsentzug hinweg. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund von Anzeichen mangelnder Fahreignung, d.h. aus Gründen der Verkehrssicherheit. Zugunsten\ndes Beschuldigten spricht, dass abgesehen vom Gesagten noch keine\nRechtsgutsverletzung, insbesondere kein Sach- oder Personenschaden, eintrat. Das Verschulden ist daher als gerade noch leicht zu qualifizieren. Strafschärfend wirkt sich die mehrfache Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug etwa ein Mal pro\nWoche benutzte (Vi-act. 22, Frage 35), sodass die Anzahl der Fahrten zwi-\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nschen dem 24. Februar 214 und dem 14. März 2014 nicht sehr hoch war. Im\nGesamten gesehen erscheint daher eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als\nangemessen.\n\nc) Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3‘000.00 und wird nach\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt\ndes Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,\nallfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung\nbildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst,\nganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch Sozialversicherungsleistungen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 53). Vom\nEinkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies\nsind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische\nKranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge,\nArt. 34 StGB N 59), nicht jedoch die Wohnungskosten (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 328). Die Abzüge sind praxisgemäss zu\npauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30% (BSK StGB-Dolge, Art. 34\nStGB N 60; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS).\n\n"}