{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nh) In subjektiver Hinsicht ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nach\nArt. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl.\nPhilippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 95 SVG N 2 und Art. 100 SVG N 3; BSK SVG-Bussmann,\nArt. 95 SVG N 53). Indessen ist vorliegend ein vorsätzliches Handeln angeklagt und dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl sind keine Elemente einer\nfahrlässigen Begehung zu entnehmen, sodass eine Verurteilung wegen fahr-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nlässigen Verhaltens nicht zulässig wäre (vgl. das Anklageprinzip in Art. 9\nAbs. 1 StPO). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt\n(Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss somit Kenntnis aller zum objektiven\nTatbestand gehörenden Umstände haben („Wissen“) und den Entschluss gefasst haben, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen bzw. die\ntatbestandsmässige Handlung auszuführen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag,\nStrafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 113 f.).\n\naa) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sowohl beide Entscheide\nals auch (gemäss seinen Aussagen) die Bedeutung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gekannt. Er habe demnach vorsätzlich\ngehandelt (angefochtenes Urteil, E. 4).\n\nDer Beschuldigte wendet dagegen ein, er habe zwar Kenntnis von den Entscheiden des Departements und des Verwaltungsgerichts gehabt, aber nicht\num die Bedeutung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde\ngewusst. Er habe die dem Verwaltungsgerichtsurteil vorangegangenen Entscheide für ungültig und keine Rechtswirkungen entfaltend erachtet. Dies insbesondere darum, weil ihm der Führerausweis bis im März 2014 belassen und\nanlässlich der Umschreibung seines Nummernschildes auf dem Strassenverkehrsamt Schwyz im Oktober/November 2013 trotz Telefonats mit dem Verkehrsamt des Kantons Aargau nicht abgenommen worden sei (KG-act. 8, S. 7\nf.).\n\nbb) Wie bereits erwähnt, gab der Beschuldigte stets zu, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug gefahren zu haben (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22,\nFragen 34 f.). Er bestätigte ausdrücklich, die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhalten zu haben (U-act. 10.0.01, Frage 5). In dieser Verfügung\nsteht ausdrücklich, dass der Führerausweisentzug ab sofort gilt (Dispositivziffer 1, U-act. 8.1.07). Auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist eindeutig und klar ersichtlich vermerkt (Dispositivziffer 3). Bei der\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nstaatsanwaltschaftlichen Befragung antwortete er auf die Frage, ob er wisse,\nwas „aufschiebende Wirkung“ bedeute, das gelte erst, wenn ein Endurteil vorliege (U-act. 10.0.01, Frage 7). Der Beschuldigte wusste somit, dass ihm der\nFührerausweis aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde auch während des Beschwerdeverfahrens entzogen war. Nachdem\ner mit der Verfügung des Strassenverkehrsamts aufgefordert wurde, den Führerausweis mit dem beigelegten Rückantwortcouvert sofort dem Strassenverkehrsamt einzusenden (Dispositivziffer 1, Abs. 3; U-act. 8.1.07), konnte er sich\nauch nicht darauf verlassen, dass er noch im Besitze des Führerausweises\nwar. Massgebend für den Tatbestand von Art. 95 SVG ist alleine der verfügte\nAusweisentzug, nicht der Besitz des Führerausweisdokuments selber (BSK\nSVG-Bussmann, Art. 5 SVG N 50). Sodann musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht einfach als\n„ungültig“ betrachten, d.h. sich über den Entscheid hinwegsetzen konnte.\nSchliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes lediglich relevant, was der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tathandlung (d.h. zwischen dem\n24. Februar 2014 und dem 14. März 2014) wusste und wollte (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, a.a.O., S. 114; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth\n(Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 12 StGB N 21). Insofern spielt die Kenntnis des Verwaltungsgerichts- und des Bundesgerichtsurteils keine Rolle. Der Beschuldigte entschloss sich vielmehr in voller Kenntnis\nder objektiven Tatbestandsmerkmale, sein Fahrzeug im angeklagten Zeitraum\nzu fahren und handelte damit vorsätzlich.\n\ni) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte im Zeitraum vom\n24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 des mehrfachen vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig.\n\n3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für das erwähnte Delikt mit\neiner bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nDabei qualifizierte sie das Verschulden im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze\nals noch leicht, berücksichtigte aber strafschärfend die mehrfache Begehung.\nFür die Höhe des Tagessatzes ging die Vorinstanz von einem Einkommen von\ntotal Fr. 4‘400.00, einem Vermögen von Fr. 300‘000.00 sowie Wohnkosten\nvon monatlich Fr. 1‘515.00, Krankenkassenprämien von Fr. 450.00 und einem\nUnterstützungsbeitrag für seinen Sohn aus (angefochtenes Urteil, E. 2).\n\n"}