{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nf) Das Departement hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung des Strassenverkehrsamtes auf. Die Aufhebung der Verfügung erfolgte dabei nicht, weil die Verfügung nichtig war, sondern im Sinne eines kassatorischen Rechtsmittelentscheides (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG AG). Eine allfällige\nNichtigkeit thematisierte das Departement nicht. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit von sämtlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten\n(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955), sodass der Strafrichter diesbezüglich nicht an die Verwaltungsentscheide gebunden ist.\n\naa) In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit. Dies bedeutet, dass die fehlerhafte Verfügung an sich gültig und\nrechtswirksam ist, aber fristgerecht mit Beschwerde angefochten werden kann\n(Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern\n2009, § 31 Rz. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 951). In seltenen Ausnahmefällen bewirkt\ndie Fehlerhaftigkeit der Verfügung deren Nichtigkeit. Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder\nzumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht\nernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 mit Hinw.\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; BGE 133 II 366, E. 3.2; 132 II 21,\nE. 3.1).\n\nbb) Das Departement begründete die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der fehlenden Schlüssigkeit des amtsärztlichen Berichtes vom\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n25. Juni 2013, gestützt auf welchen das Strassenverkehrsamt den (definitiven)\nSicherungsentzug verfügte. Hingegen erachtete es den Bericht als genügend\nfür die Anordnung eines provisorischen Sicherungsentzuges. Mithin beruhte\ndie Aufhebung auf einer unterschiedlichen Beweiswürdigung. Inhaltliche Mängel führen nur bei ausserordentlich schwer wiegenden Mängeln zur Nichtigkeit\neiner Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 981; Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16). Die unterschiedliche Beweiswürdigung ist nicht als derart schwerwiegender Mangel zu qualifizieren. Folglich war die Verfügung des Strassenverkehrsamts nicht nichtig.\n\ng) In formeller Hinsicht haben sowohl die Verwaltungsbeschwerde nach\n§ 41 VRPG AG als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 54 VR-\nPG AG Devolutiveffekt (Michael Merker: Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 45 N 18 und 33), d.h. der Entscheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt denjenigen der Erstinstanz (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen\n2015, N 1286, 1289; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela\nThurnherr/Denise Brühl-Moser: Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel\n2010, N 686; vgl. BGE 130 V 138, E. 4.2). Nachdem das Departement die\nVerfügung des Strassenverkehrsamts vollständig aufhob, ersetzte somit der\nDepartementsentscheid die Verfügung. Der Departementsentscheid ist indessen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ebenfalls aufgehoben\nund stattdessen in Ziffer 1 ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet\nworden. Das Verwaltungsgericht hielt zwar weder in den Erwägungen noch im\nneu formulierten Dispositiv fest, ab wann der vorsorgliche Sicherungsentzug\ngelte. Es erwog aber, der Departementsentscheid sei dahingehend zu verstehen, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich entzogen habe und\ndass lediglich das Dispositiv an den (ausgelegten) tatsächlichen Willen des\nDepartements angepasst werde (E. I.1.2 des Verwaltungsgerichtsentschei-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndes). Inhaltlich ist der Strafrichter an diese Auslegung des Departementsentscheides durch das Verwaltungsgericht gebunden (s.o., E. 2.b). Von einem\nvorsorglichen Sicherungsentzug durch das Verkehrsamt ist nicht die Rede.\nDies ist folgerichtig, nachdem das Strassenverkehrsamt nicht einen vorsorglichen, sondern einen definitiven Sicherungsentzug angeordnet hatte, dieser\nEntscheid aufgehoben worden war und erst der Departementsentscheid durch\ndas Verwaltungsgericht in einen vorsorglichen Sicherungsentzug umgedeutet\nwurde. Das Verwaltungsgericht war folglich der Ansicht, dass der vorsorgliche\nSicherungsentzug mit Wirkung ab dem Departementsentscheid ausgesprochen wurde. Das Verwaltungsgericht hat es - im Gegensatz zum Departement - unterlassen, für den Zeitraum zwischen der Verfügung und dem Departementsentscheid Anordnungen zu treffen. Demnach fiel für die Zeit vom\n2. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 der durch das Strassenverkehrsamt angeordnete definitive Sicherungsentzug nachträglich und ohne Ersatz, d.h. ex\ntunc, weg. Folglich entfällt für diesen Zeitraum auch die Strafbarkeit nach\nArt. 95 Abs. 1 lit. b SVG.\n\nZusammenfassend hat der Führerausweis im vorliegenden Strafverfahren als\nab dem 24. Februar 2014 auf unbestimmte Zeit bzw. bis zum Entscheid über\neinen definitiven Sicherungsentzug vorsorglich entzogen zu gelten. Nachdem\nder Beschuldigte zugab, im angeklagten Zeitraum sein Fahrzeug mehrfach\ngefahren zu haben, ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG\nim Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis am 14. März 2014 erfüllt.\n\n"}