{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, gestützt auf den nicht schlüssigen amtsärztlichen Bericht könne der Führerausweis nicht definitiv entzogen werden.\nDie angefochtene Verfügung sei dementsprechend aufzuheben (E. III.2.c.cc).\nHingegen könne der Führerausweis während der Zeit, in welcher die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers abgeklärt werde, sofort vorsorglich entzogen werden. Hierfür würden bereits Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken an\nder Fahreignung genügen. Aufgrund des amtsärztlichen Berichtes ergäben\nsich ernsthafte Bedenken, dass der Beschuldigte an kognitiven respektive\nneuropsychischen Defiziten leiden könnte, die seine Fahreignung ausschliessen. Der Führerausweis bleibe daher bis zum Erlass der neuen Verfügung\ndurch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen (E. III.3). Der definitive\nSicherungsentzug werde zwar in einen vorsorglichen umgewandelt, jedoch\nzeitige dies im Ergebnis keine grossen Auswirkungen, da der Führerausweis\nentzogen bleibe (zum Kostenentscheid, E. IV).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nSchliesslich erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (nachfolgend Verwaltungsgericht) mit Urteil vom 1. September 2014 wie folgt (Viact. 18):\n\n1.\n1.1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\ndarf.\n\n1.2.\nIm Übrigen werden die Ziffern 1 und 2 des Entscheides des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Februar 2014 aufgehoben\nund von Amtes wegen wie folgt abgeändert:\n\n„1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des\nStrassenverkehrsamtes vom 2. Juli 2013 aufgehoben und ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet.\n\n2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde an das Strassenverkehrsamt zur\nAnordnung einer geeigneten fachärztlichen Begutachtung zurückgewiesen.“\n\nZur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Dispositivziffern 1 und 2\ndes vorinstanzlichen Entscheides widersprächen sich. Nach deren Auslegung\nergäbe sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis vorsorglich habe entziehen und die Sache lediglich betreffend fachärztliche Begutachtung an das\nStrassenverkehrsamt zurückweisen wollen. Das Dispositiv sei von Amtes wegen entsprechend abzuändern (E. 1.2). Der amtsärztliche Bericht sei lediglich\nals „Meldung“ eines Arztes im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu verstehen. Das Departement habe deshalb zu Recht die Sache an das Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung zurückgewiesen. Aufgrund des Berichtes des Amtsarztes sowie den Umständen des das Entzugsverfahren begründenden Verkehrsunfalles würden sich ausreichende Anhaltspunkte ergeben, welche ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Fahreignung\ndes Beschwerdeführers hervorrufen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei\nes daher zurzeit nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer zum Strassen-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nverkehr zuzulassen. Das Interesse an einer sofortigen Sicherung des Strassenverkehrs überwiege das Interesse des Beschwerdeführers am Besitz des\nFührerausweises. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht einen vorsorglichen\nSicherungsentzug verfügt (E. 4.4).\n\nDas Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (1C_473/2014) auf die\nBeschwerde des Beschuldigten mangels Begründung nicht ein (U-act. 8.1.24).\n\nd) Das Strassenverkehrsamt ordnete somit gestützt auf den Bericht des\nAmtsarztes vom 25. Juni 2013 sinngemäss einen sofortigen definitiven Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG an (vgl. die Erwägung III.2.c.cc\ndes Departementsentscheides vom 24. Februar 2014). Eine gegen diese Verfügung zulässige Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende\nWirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder\ndurch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG AG] des Kantons Aargau;\nSAR 271.200). Das Strassenverkehrsamt entzog einer allfälligen Beschwerde\nzur Wahrung der öffentlichen Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung\n(Dispositivziffer 3), sodass der Führerausweisentzug sofort vollstreckbar war\n(§ 76 Abs. 1 VRPG AG). Vom 3. Juli 2013 bis am 24. Februar 2014 (Entscheid\ndes Departements) war der Führerausweis somit entzogen. Zu prüfen ist jedoch, welche Auswirkungen die nachträgliche Aufhebung der Verfügung durch\ndas Departement bzw. das Verwaltungsgericht auf die Strafbarkeit hat.\n\ne) Der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme (BSK SVG-Rütsche/D’Amico, Art. 16d SVG N 28). Hebt die\nRechtsmittelinstanz die vorsorgliche Massnahme auf, gilt diese Aufhebung ex\ntunc. Die zunächst vollstreckbare Verpflichtung fällt nachträglich weg. Wird die\nvorsorgliche Massnahme hingegen durch die Rechtsmittelinstanz lediglich\nabgeändert, wirkt diese nachträgliche Abänderung ex nunc. Für die Zeit zwischen der Verfügung und dem Rechtsmittelentscheid ist die inhaltliche Anord-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nnung im Rechtsmittelentscheid massgebend, d.h. ob die Anordnung von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen, ob veränderte Umstände vorliegen oder\nob eine Regelung für diesen Zeitraum erfolgte (BSK StGB II-Riedo/Boner,\nArt. 292 StGB N 237 f.).\n\n"}