{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\nDer Beschuldigte wendet dagegen ein, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes sei durch den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres\nvollumfänglich und rückwirkend (ex tunc) aufgehoben worden, weil sie ursprünglich fehlerhaft gewesen sei. Dies sei unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgt. Ausserdem habe das Strassenverkehrsamt nie einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügt. Auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres habe keinen solchen ausgesprochen,\nsondern die Sache zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzuges\nan das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. Es habe lediglich festgehalten,\ndass der Führerausweis vorläufig entzogen bleibe. Eine eigenständige, einen\nFührerausweisentzug verfügende Anordnung habe das Departement nicht\ngetroffen. Die entsprechende Dispositivziffer des Departements sei, weil ursprünglich fehlerhaft, vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ex tunc\naufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht habe mit Entscheid vom 1. September 2014 erstmalig einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet.\nErst dieser Entzug sei von Bestand gewesen (KG-act. 8).\n\nb) Ist die Missachtung einer Verwaltungsverfügung ein objektives Tatbestandsmerkmal der zu beurteilenden Straftat, stellt sich die Frage, ob der\nStrafrichter an die Verwaltungsverfügung gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob ein Verwaltungsgerichtsurteil in der Sache vorliegt oder wenigstens hätte erwirkt werden können. Hat\nein Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung\nentschieden, so darf das Strafgericht insoweit keine Prüfung vornehmen\n(BGE 129 IV 246, E. 2.1 f.; Urteil BGer vom 13. Juni 2008, 6B_109/2008,\nE. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,\nZürich/St. Gallen 2010, Rz. 78; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 Rz. 20). Der Strafrichter kann aber mit\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nfreier Kognition prüfen, ob im Zeitpunkt der Tathandlung eine vollstreckungsfähige Verfügung bestanden hat (BSK StGB II-Riedo/Boner, Art. 292 StGB\nN 235). Vorliegend wirken die Entscheide der Verwaltungsbehörden des Kantons Aargau somit inhaltlich bindend für das Strafverfahren. Es ist jedoch zu\nprüfen, ob im angeklagten Zeitraum eine vollstreckbare Verfügung bestand.\n\nc) Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ordnete das Strassenverkehrsamt des\nKantons Aargau (nachfolgend Strassenverkehrsamt) Folgendes an (U-\nact. 8.1.07):\n\n1. A.________ wird der Führerausweis entzogen.\n\nDauer: unbestimmte Zeit ab: sofort\n\nDer Führerausweis ist sofort mit beiliegendem Couvert einzusenden.\n\nDiese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung allfälliger\nausländischer Führerausweise zur Folge.\n\nDem Betroffenen ist es ab sofort auch untersagt, Fahrzeuge der\nSpezialkategorien inklusive Motorfahrräder zu führen.\n\n2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird abhängig gemacht\nvon einem neurologischen/neuropsychologischen Zeugnis, welches die Fahreignung ausdrücklich bestätigt. (…)\n\n3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n(…)\n\nZur Begründung des Führerausweisentzuges wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte gemäss Arztzeugnis des Amtsarztes Dr. med. E.________ vom\n25. Juni 2013 die gesetzlichen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr erfülle. Ausserdem werde einer allfälligen Beschwerde\ndie aufschiebende Wirkung entzogen, weil es sich beim vorliegenden Aus-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nweisentzug um eine sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit handle.\n\nDas Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend Departement) verfügte mit Entscheid vom 24. Februar 2014 Folgendes\n(U-act. 8.1.20):\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des\nStrassenverkehrsamts vom 2. Juli 2013 aufgehoben und die Sache\nzur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer\ngeeigneten fachärztlichen Begutachtung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Der Führerausweis bleibt bis zum Erlass der neuen Verfügung\ndurch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen.\n\n3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n(…)\n\n"}