{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\n 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB\naufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44\nAbs. 1 StGB).\n\n4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss Ziff. 1 lit. b mit\neiner Busse von Fr. 60.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nschuldhafter Nichtbezahlung der Busse wird auf 1 Tag festgesetzt\n(Art. 106 StGB).\n\n5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\na) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1‘180.00;\nb) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren\nund Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des\nbegründeten Entscheids)\nc) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4‘636.65;\n\nwerden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 6 vorbehalten.\n\n[Rechnung und Inkasso]\n\n6. Der amtliche Verteidiger RA D.________ wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 4‘636.65 entschädigt (inkl. Auslagen und 8.0 %\nMehrwertsteuer).\n\n7. [Rechtsmittelbelehrung]\n\n8. [Zustellung].\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDagegen meldete der Beschuldigte am 29. April 2016 rechtzeitig Berufung an\n(KG-act. 2). Am 6. September 2016 überwies die Vorinstanz die Akten dem\nKantonsgericht Schwyz (KG-act. 1).\n\nC. Mit Berufungserklärung vom 19. September 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 3):\n\n1. Das hinsichtlich der Dispositiv-Ziff. 1a, 2, 3 und 5 angefochtene Urteil Proz. SEO 2015 16 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts\nSchwyz vom 22. April 2016 sei aufzuheben.\n\n2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe hinsichtlich des Anklagevorwurfs des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2\nSVG;\n\ndie für das Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen\nAuflagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG ausgefällte Busse im Betrag von Fr. 60.-- sei zu bestätigen.\n\n3. Die vor- sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten\nseien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei\nfür seine Parteikosten im Strafverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\n\nAm 22. September 2016 verzichtete die Strafverfolgungsbehörde auf Erhebung einer Anschlussberufung und erklärte sich einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (KG-act. 5). Mit Verfügung vom\n24. Oktober 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 7).\n\nDer Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 10. November 2016 seine Berufungsanträge (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 2. Dezember 2016 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der beschuldigten Person (KG-act. 12).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in\nden Erwägungen Bezug genommen;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nin Erwägung:\n\n1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend fahrlässige Missachtung\nder mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a\nSVG (Dispositivziffer 1.a) sowie die hierfür ausgesprochene Busse von\nFr. 60.00 (Dispositivziffer 4) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschuldigte focht hingegen den Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren\nohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und die hierfür ausgesprochene bedingte Geldstrafe an. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO).\n\n2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 3. Juli\n2013 bis am 14. März 2014 sein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm mit Verfügung\ndes Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2013 der Führerausweis per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Strafbefehl\nvom 18. August 2014, Vi-act. 2). Der Beschuldigte gab stets zu, dass er in\ndiesem Zeitraum sein Fahrzeug fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 1; Vi-act. 22, Fragen 34 f.). Hingegen macht er geltend, im angeklagten Zeitraum sei ihm der\nFührerausweis nicht rechtmässig entzogen gewesen (KG-act. 8).\n\na) Die Vorinstanz erwog, das Departement Volkswirtschaft und Inneres des\nKantons Aargau habe mit Entscheid vom 24. Februar 2014 angeordnet, dass\nder Führerausweis bis zum Erlass der neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt vorläufig entzogen bleibe. Einer allfälligen Beschwerde dagegen\nsei die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Das Verwaltungsgericht des\nKantons Aargau habe diesen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht aufgehoben, sondern lediglich das Dispositiv abgeändert. Der Beschwerde an das\nBundesgericht sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen und dieses sei\nauf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 nicht eingetreten.\nSchliesslich seien die Verfügung des Strassenverkehrsamts Aargau sowie der\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nnicht nichtig gewesen. Dem Beschuldigten sei somit der Führerausweis im\nangeklagten Zeitpunkt entzogen gewesen (angefochtenes Urteil, E. 3.4).\n\n"}