{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-30", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ce218d8c4c9f969f60d6e145e07cbdb6"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-38_2017-05-30.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_38_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d29f3e3ad47863ef9f991a959cb92a6e6309775439bbefd5c79239d67444c4c773cd3d4770e73d6ce8f5bc549b57757393ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_38", "Checksum": "5b4e2f9f3fd0b78ff7d0b00f309f6ab4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:25", "Checksum": "14fdcfd1414432fb7ed0038cdaefebae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 30.05.2017 STK 2016 38\nRegeste:\nSVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem Führerausweis verbundenen Auflagen) | Strassenverkehrsrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nUrteil vom 30. Mai 2017\nSTK 2016 38\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh,\nVeronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.\n\nIn Sachen A.________\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,\n6431 Schwyz,\nAnklagebehörde und Berufungsgegnerin,\n\nbetreffend SVG (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Missachten der mit dem\nFührerausweis verbundenen Auflagen)\n(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom\n22. April 2016, SEO 2015 16);-\n\nhat die Strafkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Mit Strafbefehl vom 18. August 2014 (Vi-act. 2) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) A.________\n(nachfolgend Beschuldigter) schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG und der Missachtung der mit\ndem Führerausweis verbundenen Auflagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. a\nSVG. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00,\nbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von\nFr. 1‘000.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:\n\nIm Zeitraum vom 03.07.2013 bis 14.03.2014, lenkte A.________ an verschiedenen Orten in der Schweiz, zuletzt F.________in C.________, den\nPersonenwagen BSZ xxx, obwohl ihm mit Verfügung vom 02.07.2013\ndes Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau der Führer-ausweis per\nsofort auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist. Gegen die Verfügung\nreichte er Beschwerde ein. Zudem trug er während der Fahrt vom\n14.03.2014, F.________ C.________, keine Brille oder Kontaktlinsen,\nobwohl er die Auflage dazu hatte.\n\nA.________ wusste, dass ihm der Führerausweis per sofort entzogen\nwurde und dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte,\nzumal er explizit darauf hingewiesen wurde. Indem er dennoch weiterhin\nein Motorfahrzeug lenkte, handelte er willentlich. Zudem wusste\nA.________, dass er während dem Fahren eine Sehhilfe tragen muss.\nBei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte A.________ daran gedacht,\nseine Brille während der Fahrt zu tragen.\n\nDagegen erhob der Beschuldigte am 21. August 2014 (Postaufgabe) fristgerecht Einsprache (U-act. 13.0.03). Die Strafverfolgungsbehörde hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 29. Juni 2015 zusammen mit einem\nSchlussbericht der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung\n(Vi-act. 1-3).\n\nB. Am 28. Juli 2015 reichte der Beschuldigte eine Eingabe mit Beweis- und\nSachanträgen ein (Vi-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nAm 20. August 2015 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am\nBezirksgericht Schwyz statt (Vi-act. 9). Der Beschuldigte wurde zu seiner Person und zum Ergebnis des Untersuchungsverfahrens sowie zum Strafbefehl\nbefragt. Nachdem er ein Schlusswort hielt, befand die Einzelrichterin, dass sie\nnoch kein Urteil fällen könne und dem Beschuldigten eine Verteidigung bestellen werde.\n\nMit Verfügung vom 21. August 2015 wurde dem Beschuldigten ein amtlicher\nVerteidiger nach Art. 130 lit. a i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO bestellt\n(Vi-act. 10).\n\nAm 29. August 2015 reichte der Beschuldigte persönlich eine Eingabe ein (Viact. 11), welche mit Verfügung vom 4. September 2015 als Beschwerde gegen die Einsetzung des amtlichen Verteidigers dem Kantonsgericht Schwyz\nüberwiesen wurde (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das\nKantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde ein (Vi-act. 14).\n\nAm 22. April 2016 wurde die Hauptverhandlung wiederholt (Vi-act. 22). Der\nVerteidiger reichte vorfrageweise zwei Entscheide zu den Akten und stellte\nfolgende Anträge (Beilage zu Vi-act. 22):\n\n1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von Schuld und Strafe bezüglich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung; er\nsei schuldig zu sprechen und mit maximal Fr. 60.-- Busse zu belegen wegen fahrlässigem Nichttragen der mitgeführten Brille beim\nLenken seines Fahrzeugs am 14. März 2014.\n\n2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten höchstens in reduziertem Umfang von maximal Fr. 200.-- aufzuerlegen, im Übrigen\nauf die Staatskasse zu nehmen.\n\nDer amtliche Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse angemessen zu\nentschädigen.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nMit Urteil vom 22. April 2016 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz wie folgt (Vi-act. 17):\n\n1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n\na) des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95\nAbs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG;\n\nb) der fahrlässigen Missachtung der mit dem Führerausweis\nverbundenen Auflagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.\n\n2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 lit. a wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.00.\n\n"}