1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen zwischen Juni 2013 und Juli 2014. 2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 betraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. 4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und A.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag. 2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.