Da das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt ansonsten vollumfänglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO);- Kantonsgericht Schwyz 32 erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos aufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet: