b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen des Beschuldigten in Bezug auf den Widerruf betrifft einen Nebenpunkt. Im Übrigen erfolgte im Schuldpunkt weder ein Freispruch noch eine günstigere rechtliche Qualifikation, aufgrund welcher sich eine für den Beschuldigten andere Kostenverlegung aufdrängen würde (vgl. BGer, Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). Da das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt ansonsten vollumfänglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art.