5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen, soweit angefochten, zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt zwar hinsichtlich des Widerrufs, dies jedoch infolge des während des Rechtsmittelverfahrens eingetretenen Zeitablaufs, so dass es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben hat.