g) Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Strafmass von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 zu bestätigen, wobei es mangels Anfechtung bei der bedingten Strafe zu bleiben hat. Was die Dauer der Probezeit anbelangt, schliesst sich die Strafkammer insofern der Vorinstanz an, als vier Jahre angesichts der Vorstrafe als angemessen erachtet werden (vgl. angefocht. Urteil E. II./4.2 S. 21). Im Übrigen ergeben sich keine zusätzlichen Umstände, welche für eine Reduktion sprechen würden; die Verteidigung ging für den Fall einer Verurteilung nicht auf die Probezeit ein. Kantonsgericht Schwyz 31