Im Übrigen nannte die Verteidigung keine zusätzlichen, für die Bemessung der Tagessatzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf. Somit ändert sich nichts an der Tagessatzhöhe von Fr. 150.00.