f) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte Recht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich bleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten von ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Urteil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl.