e) Zu prüfen bliebt, ob andere Gründe für eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen 270 Tagessätze sprechen. Von der Vorinstanz nicht berücksichtigte strafmindernde Umstände sind indessen weder in den Akten ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung genannt. Die Strafkammer erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung aufgrund der unter E. 4.c vorstehend wiedergegeben Strafzumessungsgründe denn auch als dem Verschulden angemessen. Damit bleibt es bei den 270 Tagessätzen. Kantonsgericht Schwyz 30