Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, auch wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt würde. Schliesslich würde der Anordnung einer Freiheitsstrafe im konkreten Fall auch das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).