Auch aufgrund dieser Bestimmung käme eine Freiheitsstrafe durchaus in Frage, da der Beschuldigte, wie erwähnt, bereits einschlägig delinquierte, weshalb zweifelhaft erschiene, dass ihn eine (weitere) bedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermöchte. Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn eine Freiheitsstrafe, auch wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf eine Geldstrafe erkannt würde.