a StGB vor, dass anstatt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch aufgrund dieser Bestimmung käme eine Freiheitsstrafe durchaus in Frage, da der Beschuldigte, wie erwähnt, bereits einschlägig delinquierte, weshalb zweifelhaft erschiene, dass ihn eine (weitere) bedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermöchte.