Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – allenfalls bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt werden, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschuldensangemessen. Zudem sieht der revidierte Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB vor, dass anstatt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.