d) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei Tagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze Freiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch zwingend mit einer – allenfalls bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe belegt werden, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht mehr verschuldensangemessen.