Mithin ist somit ausschliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, straferhöhend zu würdigen, jedoch ändert sich im Gesamtergebnis dadurch nichts, da bereits die einschlägige Vorstrafe allein erheblich negativ ins Gewicht fällt. Weitere relevante Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht. Kantonsgericht Schwyz 29