Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die Strafkammer an, jedoch mit der Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die Vorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt). Mithin ist somit ausschliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist, straferhöhend zu würdigen, jedoch ändert sich im Gesamtergebnis dadurch nichts, da bereits die einschlägige Vorstrafe allein erheblich negativ ins Gewicht fällt.