Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkomponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage einschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. II./3.).