c) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte zwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Betrug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der Tat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von Fr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhalte es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den Dienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die Tat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt.