b) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlassen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz, wonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB).