4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruches die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (KG-act. 31). Zu prüfen ist schliesslich der Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei Kantonsgericht Schwyz 27 einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00.