10.2.07 Frage 37 S. 10). Folglich kann auch davon ausgegangen werden, dass Dr. med. I.________ das Revisionsformular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet hätte, zumal sie, wie vorstehend ausgeführt, gar keine Kenntnis über die angeblichen Einschränkungen des Beschuldigten hatte. Somit leistete der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht einen massgeblichen Tatbeitrag. Wie in E. 3.g/bb dargelegt, handelte der Beschuldigte dabei vorsätzlich. Es ist somit mit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen. c) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil I./6.4 und 6.5 S. 18 f.).