Auch die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Konsultationen bei Dr. med. I.________ kann nicht als blosse Unterstützung des Vaters bei der Überwindung allfälliger fehlender Sprachkenntnisse gewertet werden, da es primär der Beschuldigte war, welcher der Ärztin die angebliche Krankengeschichte und den aktuellen Zustand erläuterte. Laut der Aussage von Dr. med. I.________ habe der Beschuldigte geholfen, dass „es mit dem Sprechen schneller [gehe]“, auch habe „es der Sohn besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10).