dere machte der Beschuldigte nicht geltend, der Vater sei damals nicht (mehr) in der Lage gewesen, die Fragebögen selbst zu unterzeichnen oder dieser habe ihn gebeten oder angewiesen zu unterschreiben. Diesbezüglich kann nicht mehr von einem untergeordneten Tatbeitrag gesprochen werden, vielmehr wirkte der Beschuldigte, indem er die Fragebögen ohne nachvollziehbaren Grund anstelle von D.________ unterzeichnete, mit diesem im Hinblick auf einen unberechtigten Leistungsbezug massgeblich zusammen. Auch die Rolle des Beschuldigten anlässlich der Konsultationen bei Dr. med.