b) Unbestrittenermassen unterschrieb der Beschuldigte die beiden Revisionsfragebögen eigenhändig. In der Befragung im Berufungsverfahren auf diesen Umstand angesprochen, vermochte der Beschuldigte keine Gründe dafür zu nennen, dass er anstelle seines Vaters unterschrieb, obwohl dieser bis dahin Dokumente jeweils noch selber unterzeichnete (BVP S. 10). Insbeson- Kantonsgericht Schwyz 26