Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2).