Der Beschuldigte füllte den Revisionsfragebogen gleich zweimal aus, wobei er diesen jeweils auch unterzeichnete, nämlich einmal zuhanden von Dr. med. H.________ und, nachdem diese sich weigerte, die darin gemachten Angaben zu bestätigen, ein weiteres Mal für Dr. med. I.________. Ausserdem begleitete er D.________ zum Untersuch bei Dr. med. I.________, wobei er hierbei eine aktive Rolle spielte, d.h. der Ärztin die Krankengeschichte und den aktuellen Zustand erläuterte. Dies geschah innerhalb von fünf Monaten und war mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden, so dass zumindest von einer quasi „nebenberuflichen“ deliktischen Tätigkeit auszugehen ist. Gewerbsmässigkeit ist daher (auch)