bb) Der Beschuldigte förderte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen mit rund Fr. 1‘170.00 während 14 Monaten (von Juni 2013 bis Juli 2014) einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung seines Vaters. In Bezug auf das geforderte Handeln nach Art eines Berufs ist festzustellen, dass sich die Tathandlung nicht nur im einmaligen wahrheitswidrigen Ausfüllen eines Formulars erschöpfte (vgl. zit. Urteil 6B_932/2015 E. 4.3). Der Beschuldigte füllte den Revisionsfragebogen gleich zweimal aus, wobei er diesen jeweils auch unterzeichnete, nämlich einmal zuhanden von Dr. med.