Verhalten seines Vaters. Der Beschuldigte bestritt nie, gewusst zu haben, dass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem D.________ tanzte, selber dabei gewesen zu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in der Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Revisionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10, vgl. auch E. 3.b nachfolgend).