Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte über eine medizinische Ausbildung als Krankenpfleger verfügt. Dabei ist von ihm nicht zu verlangen, dass er primär die Diagnosen der Ärzte in Frage hätte stellen müssen, sondern vor allem das (widersprüchliche) Kantonsgericht Schwyz 23