Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er den Zusammenbruch seines Vaters als einschneidend erlebte und als Jugendlicher die daraus angeblich entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinterfragte bzw. hinterfragen musste. Allerdings ist nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im Jahr 2013, d.h. als 35-jähriger Erwachsener mit einer gewissen Lebenserfahrung dem Verhalten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte über eine medizinische Ausbildung als Krankenpfleger verfügt.