lebte, könne nicht geschlossen werden, dass er die Simulation erkannt habe. Soweit D.________ seine Symptome übertrieben dargestellt haben sollte, habe er sein ganzes Umfeld getäuscht, was sich etwa an den Aussagen von G.________ gezeigt habe. Auch könne man vom Beschuldigten nicht erwarten, dass er die Diagnosen, Therapien etc. von zwei Jahrzehnten ernsthaft in Frage hätte stellen müssen. Auch seine Ausbildung zum Krankenpfleger bedeute nicht, dass er den Angaben der Ärzte und seines Vaters hätte misstrauen müssen (BVP, Plädoyer S. 7 ff.).