bb) Die Verteidigung bestreitet das Vorhandensein von Vorsatz. Sie führt aus, der Beschuldigte habe seinem Vater nur bei administrativen Arbeiten geholfen und sei ihm anlässlich der ärztlichen Konsultationen behilflich gewesen. Der Beschuldigte habe den Zusammenbruch seines Vaters am 4. September 1993 als 15-Jähriger miterlebt. Man könne nicht erwarten, dass ein Jugendlicher die vom Vater anschliessend gezeigten Gebrechen in Frage stelle. Der Beschuldigte sei dann mit den Einschränkungen seines Vaters gross geworden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im gleichen Haushalt Kantonsgericht Schwyz 22