aa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung in der Berufung nicht begründet auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen haben soll, so dass auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, wonach der Beschuldigte seinem Vater mit monatlich Fr. 1‘170.00 an Hilflosenentschädigung ein Einkommen bzw. einen wesentlichen Anteil daran habe ermöglichen wolle, welches diesem nicht zugestanden habe (E. I./6.3 S. 18).