f) In objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben die Elemente der Vermögensdisposition an sich und des Vermögensschadens (vgl. angefocht. Urteil E. I./6.4 S. 18). Das Vorhandensein beider Tatbestandselemente ist evident und wurde von der Verteidigung nie bestritten bzw. in der Berufungsbegründung nicht thematisiert. g) Subjektiv müssen Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung und Vorsatz gegeben sein (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 193 ff. zu Art. 146 StGB).