Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es D.________ nicht derart schlecht ging, wie dieser den Ärzten jahrelang vorgab (vgl. hierzu die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand unter E. 2.g nachstehend) und wie es sich in den von diesen verfassten Berichten niederschlug. Indem der Beschuldigte gegenüber Kantonsgericht Schwyz 21 Dr. med. I.________ die angeblichen Einschränkungen seines Vaters darlegte bzw. auf die inhaltlich unzutreffenden „alten“ medizinischen Akten verwies, täuschte er diese, so dass auch dieses Tatbestandselement erfüllt ist.